die Beschlussfassung über die Höhe und Verwendung der Sicherheitsrücklage gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 und 3;
die Prüfung der Rechnungsabschlüsse;
die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Versorgungswerkes;
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung;
die Beschlussfassung über das Ruhen der Tätigkeit eines Mitgliedes des Verwaltungsrates im Sinne des § 4 Abs. 5;
die Bestellung einer oder eines versicherungsmathematischen Sachverständigen und weiterer Sachverständiger gemäß § 4 Abs. 1, die den Verwaltungsrat beraten;
die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die gemäß § 6 Abs. 5 den Jahresabschluss des Versorgungswerkes zu prüfen hat, wobei die Bestellung vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen soll, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt sowie
die Entscheidung über die Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit der Mitglieder der durch den Verwaltungsrat berufenen Arbeitsgruppen.
Den Vorsitz des Aufsichtsrates führt der Präsident der Zahnärztekammer. Dem Ausschuss gehören ferner der Vizepräsident der Zahnärztekammer als stellvertretender Vorsitzender, sechs gewählte zahnärztliche Mitglieder sowie ein juristischer Sachverständiger an.