Mit der Zugehörigkeit zur Zahnärztekammer Westfalen-Lippe werden Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß § 9 der Satzung gleichzeitig Pflichtmitglied des Versorgungswerkes. Angehörige der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, die bei Beginn der Mitgliedschaft das 67. Lebensjahr vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen (§ 10 der Satzung).
Damit dem Versorgungswerk alle zum Mitgliedschaftsverhältnis entscheidenden Daten bekannt werden, bitten wir Sie, den Erhebungsbogen auszufüllen und uns zuzusenden.
Wer kann sich von der Mitgliedschaft befreien lassen?
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe werden, werden gleichzeitig Pflichtmitglied des Versorgungswerkes (§ 9 der Satzung). Damit entsteht auch die Verpflichtung, Beiträge zu entrichten. Von der Mitgliedschaft und somit von der Beitragszahlung können Mitglieder der Kammer gemäß § 11 der Satzung auf schriftlichen Antrag befreit werden, wenn sie
• den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben;
• als Beamte, Soldaten oder Angestellte Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung
nach beamtenrechtlichen Bestimmungen bzw. Grundsätzen haben;
• eine befristete Berufsausübungserlaubnis haben und nicht niedergelassen sind;
• oder nur eine vorübergehende, drei Monate nicht überschreitende Tätigkeit
im Kammerbereich übernehmen.
Die Mitglieder, die die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, aber von ihrem Befreiungsrecht keinen Gebrauch machen, können die Zahlung des Mindestbeitrages beantragen (§ 19 der Satzung).
Sind Sie angestellt zahnärztlich tätig? Dann ist der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Sie von Bedeutung.
Zum Hintergrund:
Neben der Versicherungspflicht im Versorgungswerk besteht für alle Beschäftigten, auch für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte, grundsätzlich auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Pflichtmitglied des Versorgungswerkes werden angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Antrag von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit.
Antragsverfahren:
Der Antrag ist elektronisch unter www.e-befreiungsantrag.de zu stellen. Es gilt eine Frist von 3 Monaten ab Aufnahme oder Wechsel der zahnärztlichen Tätigkeit. Nach Ablauf der 3 Monate kann die Befreiung erst ab Eingang des Antrags wirken.
Neumitglieder, die bereits Mitglied einer anderen Versorgungseinrichtung gewesen sind, haben die Möglichkeit, die bisher gezahlten Beiträge von der bisherigen Versorgungseinrichtung an das VZWL überleiten zu lassen.
Voraussetzung für die Überleitung ist, dass mit der anderen Versorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen besteht und die Antragsfrist nach § 31 der Satzung von 6 Monaten gewahrt ist.
Nicht möglich ist die Überleitung, sofern
• das Mitglied zu Beginn der Mitgliedschaft bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat,
• für das Mitglied bei der abgebenden Versorgungseinrichtung
mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden,
• das Mitglied bereits bei der bisherigen Versorgungseinrichtung
einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat
• oder Ansprüche des Mitglieds gegen die Versorgungseinrichtung gepfändet worden sind.