Wer seine Tätigkeit vor Leistungsbezug vom Versorgungswerk aufgibt und weiterhin Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ist, kann gemäß § 11 der Satzung auf schriftlichen Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden.
Die Mitglieder, die die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, aber von ihrem Befreiungsrecht keinen Gebrauch machen, können beantragen statt der allgemeinen Pflichtabgabe den Mindestbeitrag zu zahlen (§ 19 der Satzung).
Endet die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann jedoch gemäß § 13 der Satzung auf schriftlichen Antrag für den Zeitraum freiwillig als Anschlussversicherung fortgeführt werden, in dem keine beitragspflichtige Mitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht. Der Antrag ist innerhalb eines Monats, nachdem die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe geendet hat, zu stellen.
Im Fall der Anschlussversicherung ist es möglich, die Reduzierung auf den Mindestbeitrag zu beantragen (§ 19 der Satzung).