Invalidität gehört zu den Schicksalsschlägen des Lebens, denen der Einzelne in der Regel hilflos gegenübersteht. Mit den gesundheitlichen Problemen folgt in vielen Fällen eine Einschränkung des Leistungsvermögens und damit auch Einbußen an Einnahmen. In welchem Rahmen Invaliditätsschutz durch das Versorgungswerk besteht, soll an Hand der in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellten Fragen beantwortet werden.
Voller Versicherungsschutz wegen Berufsunfähigkeit besteht bereits, wenn der Versicherte mindestens für einen Monat Versorgungsabgaben geleistet hat und die Berufsunfähigkeit nicht bereits vor Mitgliedschaftsbeginn gegeben war. Der Versicherungsschutz ist insbesondere nicht an die Einhaltung einer Wartezeit oder an sonstige versicherungsrechtliche Voraussetzungen gebunden.
Korrespondierend zur Pflichtmitgliedschaft sieht die Versorgungssatzung keinerlei Risikozuschläge bei der Zahlung der Versorgungsabgabe vor, wenn sich nach Mitgliedschaftsbeginn gesundheitliche Beschwerden einstellen. Ebenso wenig sind versicherungsmathematisch kalkulierte, auf die Rentenleistung bezogene Risikoabschläge vorgesehen. Eine freiwillige Höherversicherung durch laufende Beitragszahlungen oberhalb der Pflichtabgabe kann jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich das Mitglied zuvor einer umfassenden Gesundheitsprüfung unterzogen hat.
Der Berufsunfähigkeitsrente kommt in erster Linie Einkommensersatzfunktion zu. Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ist dementsprechend ausgeschlossen, wenn ein Mitglied bei Antragseingang bereits Altersrente bezieht oder beziehen könnte. Der Berufsunfähigkeitsschutz endet mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Die Berufsunfähigkeitsrente wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Darüber hinaus richten sich die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach der Art der Berufsunfähigkeitsrente: Die Satzung unterscheidet zwischen der Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer und der vorübergehenden Berufsunfähigkeitsrente.
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer hat nur derjenige, der dauerhaft berufsunfähig ist und die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vollständig aufgegeben hat und die Praxis nicht durch einen Vertreter fortführt.
Demgegenüber besteht ein Anspruch auf vorübergehende Berufsunfähigkeitsrente, wenn Versicherte bei Antragstellung bereits länger als 26 Wochen berufsunfähig sind und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben. In diesen Fällen ist keine Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlich, so dass es auch unschädlich ist, wenn die kassenzahnärztliche Zulassung nicht zurückgegeben wird oder die Praxis durch einen Vertreter fortgeführt wird.
Berufsunfähig ist, wer in Folge leistungsbeeinträchtigender Gesundheitsstörungen außer Stande ist, seine zahnärztlichen Fähigkeiten auch außerhalb der Praxistätigkeit wirtschaftlich in irgendeiner Weise zu nutzen. Zahnärztliche Fähigkeiten umfassen dabei jede Tätigkeit, bei der die zahnärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, kommt es mithin nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Von der zahnärztlichen Tätigkeit sind etwa auch Tätigkeiten als zahnärztlicher Gutachter oder wissenschaftliche Tätigkeit im zahnmedizinischen Bereich erfasst. Berufsunfähigkeit liegt damit noch nicht vor, wenn allein die Ausübung einer Tätigkeit mit Patientenkontakt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Auf Tätigkeiten außerhalb des zahnärztlichen Berufsbildes kann hingegen nicht verwiesen werden. Damit gewährt das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe einen auf den zahnärztlichen Beruf bezogenen Berufsschutz.
Berufsunfähigkeitsrente wird nur auf Antrag gewährt. Entsprechende Antragsformulare können bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe angefordert werden. Über den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente entscheidet der Verwaltungsrat des Versorgungswerks, dessen Mitglieder überwiegend der Zahnärzteschaft angehören. Um den Selbstverwaltungsorganen eine ausreichende Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben, sind die Antragsteller zunächst gehalten, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch hinreichend aussagekräftige ärztliche Unterlagen nachzuweisen, wobei sich aus diesen Unterlagen Art, Umfang und Auswirkungen der Erkrankungen auf die Fähigkeit, weiterhin als Zahnärztin/Zahnarzt tätig zu sein, ergeben müssen. Bestehen trotz der eingereichten Unterlagen Zweifel an dem Vorliegen der Berufsunfähigkeit, können von denen zur Entscheidung berufenen Selbstverwaltungsorganen Gutachten eingeholt werden.
Berufsunfähigkeitsrente wird frühestens erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag bei dem Versorgungswerk eingegangen ist, gewährt, sofern die Leistungsvoraussetzungen festgestellt werden konnten. Hat der Antragsteller bis zu diesem Termin die Ausübung des zahnärztlichen Berufes nicht aufgegeben oder eingestellt, so kann der Leistungsbeginn nicht vor Einstellung der zahnärztlichen Tätigkeit erfolgen.
Berufsunfähigkeitsrente wird solange gezahlt, wie die Berufsunfähigkeit andauert. Zur Feststellung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit kann der Verwaltungsrat sowohl bei der Gewährung einer Dauerrente als auch bei der vorübergehenden Berufsunfähigkeitsrente Nachuntersuchungen anordnen. Erreicht ein Berufsunfähigkeitsrentner die Regelaltersgrenze, wird die bisherige Berufsunfähigkeitsrente automatisch in gleicher Höhe in die Altersrente überführt. Für Beiträge, die bis zum 31.12.2004 entrichtet wurden, gelten Sonderregelungen. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres hat das Mitglied einen Anspruch auf Kapitalleistung. Die Berufsunfähigkeitsrente aus den Altbeiträgen wird daher bis zum Ablauf des Monats gewährt, der dem Monat vorausgeht, in dem die Kapitalleistung fällig wird.
Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente kann erwachsen, solange die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe fortdauert oder der Versicherte keine Altersrente bezieht oder beziehen könnte (s. o.). Hat der Versicherte unter Einstellung der Zahlung der Versorgungsabgaben die Versicherung unter Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ruhend gestellt, entfällt bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente die Zurechnung. Bloße vorübergehende Beeinträchtigungen – wie etwa die Arbeitsunfähigkeit – vermögen einen Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht zu begründen, wenn sie bei Antragstellung nicht bereits für mindestens 26 Wochen bestanden haben. Die Berufsunfähigkeitsrente ist damit kein Ersatz für eine Einnahmeausfallversicherung. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist das Arbeitsplatzrisiko, auch soweit es sog. Verweistätigkeiten betrifft, da das Arbeitsplatzrisiko gesunde Versicherte in gleicher Weise betrifft wie Versicherte, deren Leistungsfähigkeit wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingeschränkt ist.
Einem Mitglied, bei dem Berufsunfähigkeit festgestellt ist, kann auf schriftlichen Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn hierdurch die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente entfällt oder hinausgeschoben werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Verwaltungsrat. Von den Rehabilitationsmaßnahmen sind jedoch Akutheilbehandlungen und Anschlussheilbehandlungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse oder Krankenversicherung fallen, abzugrenzen.
Ob neben dem von dem Versorgungswerk gebotenen Invaliditätsschutz ein weiterer Versicherungsschutz erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Absicherungsbedürfnis des Einzelnen ab. Unterstrichen werden muss insoweit, dass der Versicherungsschutz des Versorgungswerks weder eine Einnahmeausfallversicherung noch eine Krankenversicherung ersetzt. Zu beachten ist allerdings auch bei privaten Versicherungen, dass zum Teil die Verweisungsmöglichkeit auf das gesamte zahnärztliche Berufsbild besteht. Eine über den Versicherungsschutz des Versorgungswerks hinausgehende Absicherung liegt erst dann vor, wenn die konkrete Tätigkeit in der eigenen Praxis versichert ist. Darüber hinaus kann es auch sinnvoll sein, eine teilweise Berufsunfähigkeit abzusichern. In der Praxis ergeben sich an dieser Stelle jedoch häufig Schwierigkeiten, den jeweiligen Grad der Beeinträchtigung zu finden. Dies ist am ehesten dann möglich, wenn die Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang sondern nur noch stundenweise ausgeübt werden kann. Im Bezug auf die Höhe einer zusätzlichen privaten Absicherung sollte berücksichtigt werden, dass die Modelle der privaten Versicherungswirtschaft später anders als die Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht als Altersleistungen fortgeführt werden. Damit besteht im Leistungsfall auch zusätzlicher Kapitalbedarf für die Alterssicherung.