Altersversorgung

Zu den elementaren Leistungen des Versorgungswerkes gehört die Altersversorgung. Jedes Mitglied erwirbt bereits mit der ersten Beitragzahlung einen Anspruch auf eine lebenslange, monatliche Altersrente. Um die Versorgungsbezüge zu erhalten, muss das Mitglied seine zahnärztliche Tätigkeit nicht aufgeben. Leistungen anderer Versicherungs- oder Versorgungsträger werden von unserer Versorgungseinrichtung nicht angerechnet.

Regelaltersrente

Jedes Mitglied des Versorgungswerkes hat nach Ablauf des Monats, in dem es das 67. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf lebenslange Altersrente.

Nachfolgend aufgeführte Geburtsjahrgänge haben abweichend vom 67. Lebensjahr, beginnend ab dem Folgemonat, nachdem sie das in der Tabelle aufgeführte Lebensalter erreicht haben, Anspruch auf Regelaltersrente:

Geburtsjahrgang Lebensalter
1953 65 Jahre
1954 65 Jahre
1955 65 Jahre
1956 65 Jahre
1957 65 Jahre
1958 65 Jahre
1959 65 Jahre und 2 Monate
1960 65 Jahre und 4 Monate
1961 65 Jahre und 6 Monate
1962 65 Jahre und 8 Monate
1963 65 Jahre und 10 Monate
1964 66 Jahre
1965 66 Jahre und 2 Monate
1966 66 Jahre und 4 Monate
1967 66 Jahre und 6 Monate
1968 66 Jahre und 8 Monate
1969 66 Jahre und 10 Monate

Muss ein Antrag gestellt werden?

Eines Antrags auf Regelaltersrente bedarf es nicht. Rechtzeitig vor Eintritt des Regelrentenalters erhalten die Mitglieder Nachricht mit den zur Festsetzung des Versorgungsbescheides erforderlichen Unterlagen.

 

 

Vorgezogene Altersrente

 

Ab wann kann man frühestens die Rente beziehen?

Die Altersrente kann auch vor Erreichen des Regelrentenalters in Anspruch genommen werden. Der Leistungsbezug ist bereits ab dem Folgemonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Die Zahnärztinnen und Zahnärzte, deren Mitgliedschaft vor dem 01.01.2012 begonnen hat, können die vorgezogene Altersrente bereits ab dem Folgemonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen.

 

Wie wird die vorgezogene Altersrente berechnet?

Die vorgezogene Altersrente errechnet sich aus der bis zum Rentenbeginn erlangten Anwartschaft abzüglich eines Abschlages von 0,45 % für jeden Monat, in dem die Altersrente vorzeitig erbracht wird.

 

Wie und wann ist die vorgezogene Altersrente zu beantragen?

Der vorzeitige Bezug setzt einen formlosen schriftlichen Antrag voraus. Der Anspruch auf Zahlung der Rente beginnt frühestens mit dem dritten auf den Eingang des schriftlichen Antrags folgenden Monat.

Der Antrag auf vorgezogene Leistungen ist nicht widerruflich.

 

 

Hinausgeschobene Altersrente

 

Bis wann kann die Altersrente hinausgeschoben werden?

Auch das Hinausschieben des Bezugs der Altersrente ist möglich und zwar längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.

 

Wie berechnet sich die hinausgeschobene Altersrente?

Die hinausgeschobene Altersrente errechnet sich bei Rentenbeginn aus den zu diesem Zeitpunkt erlangten Ansprüchen auf Regelaltersrente zuzüglich eines von diesem Wert zu ermittelnden Zuschlags von 0,45 % für jeden Monat, in dem die Zahlung der Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das Regelrentenalter erreicht, nicht in Anspruch genommen wird.

 

Wie und wann ist der Antrag zu stellen?

Auch das Hinausschieben der Altersrente bedarf eines formlosen Antrages.
Das Hinausschieben ist dem Versorgungswerk spätestens 3 Monate vor Erreichen des Regelrentenalters zu erklären.

 

Sind während des Hinausschiebens weiterhin Beiträge zu zahlen?

Entscheidet sich ein Mitglied für die hinausgeschobene Altersrente, muss es ab Erreichen des Regelrentenalters keine weiteren Beiträge zahlen. Die Beitragspflicht entfällt. Möchte das Mitglied jedoch auch künftig Beiträge entrichten, kann es auf Antrag auf den Entfall der Beitragspflicht verzichten und auf diese Weise weiterhin einzahlen.

 

 

Kapitalleistung

 

Wer hat Anspruch auf die Kapitalleistung?

Mitglieder, die bereits vor dem 01.01.2005 Beiträge an das Versorgungswerk entrichteten (Altbeiträge), haben aus diesen Beiträgen weiterhin Anspruch auf eine Kapitalleistung mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

Kann die Kapitalleistung vorzeitig beansprucht bzw. hinausgeschoben werden?

Auf Antrag kann das Mitglied die Kapitalleistung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen oder bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben.
Entscheidet sich das Mitglied für den vorgezogenen Bezug, so errechnet sich der Anspruch aus der Kapitalleistung per Endalter 65 abzüglich eines von diesem Wert zu ermittelnden Abschlags von 0,2 % für jeden Monat, in dem die Kapitalleistung vorzeitig erbracht wird.
Bei der hinausgeschobenen Kapitalleistung beträgt der monatliche Zuschlag 0,2 %.

 

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag auf Vorzug oder Hinausschieben der Kapitalleistung ist vierteljährlich im Voraus zu stellen.

 

Können die Altbeiträge auch verrentet werden?

Anstelle der Kapitalleistung kann das Mitglied innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit der Kapitalleistung die monatliche Rentenzahlung beantragen. Für den Beginn der Rente aus Kapital gelten die Vorschriften für die Rente aus Beitragszahlungen seit dem 01.01.2005 entsprechend.

 

Wie wird das Wahlrecht zwischen Kapitalleistung und Rente ausgeübt?

Jedes Mitglied erhält, bevor das Versorgungswerk den endgültigen Bescheid erstellt, Informationen über die Höhe der Versorgungsleistungen sowie eine Reihe von Erklärungen, die das Versorgungswerk zur Festsetzung und Auszahlung der Leistungen benötigt. Neben Angaben zur Krankenversicherung, Bankverbindung sowie im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten übersenden wir auch die sogenannte Optionserklärung. Auf dieser Optionserklärung hat das Mitglied anzugeben, ob es sich für die Kapitalleistung oder die monatliche Altersrente entscheidet.

 

Kann auch nur ein Teil der Ansprüche verrentet werden?

Das Mitglied kann einen Teil seiner Ansprüche als Kapital und den übrigen Anspruch als monatliche, lebenslange Rente erhalten.

 

Kann das Kapital vor der Rente aus den Neubeiträgen abgerufen werden?

Ja, es ist möglich, die Leistungen aus den Altbeiträgen, sei es als Kapital und/oder als Rente, zu einem anderen Zeitpunkt als die Rente aus den Neubeiträgen (=Beiträge seit 2005) zu beziehen.

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