Zu den elementaren Leistungen des Versorgungswerkes gehört die Altersversorgung. Jedes Mitglied erwirbt bereits mit der ersten Beitragzahlung einen Anspruch auf eine lebenslange, monatliche Altersrente. Um die Versorgungsbezüge zu erhalten, muss das Mitglied seine zahnärztliche Tätigkeit nicht aufgeben. Leistungen anderer Versicherungs- oder Versorgungsträger werden von unserer Versorgungseinrichtung nicht angerechnet.
Jedes Mitglied des Versorgungswerkes hat nach Ablauf des Monats, in dem es das 67. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf lebenslange Altersrente.
Nachfolgend aufgeführte Geburtsjahrgänge haben abweichend vom 67. Lebensjahr, beginnend ab dem Folgemonat, nachdem sie das in der Tabelle aufgeführte Lebensalter erreicht haben, Anspruch auf Regelaltersrente:
Geburtsjahrgang | Lebensalter |
---|---|
1953 | 65 Jahre |
1954 | 65 Jahre |
1955 | 65 Jahre |
1956 | 65 Jahre |
1957 | 65 Jahre |
1958 | 65 Jahre |
1959 | 65 Jahre und 2 Monate |
1960 | 65 Jahre und 4 Monate |
1961 | 65 Jahre und 6 Monate |
1962 | 65 Jahre und 8 Monate |
1963 | 65 Jahre und 10 Monate |
1964 | 66 Jahre |
1965 | 66 Jahre und 2 Monate |
1966 | 66 Jahre und 4 Monate |
1967 | 66 Jahre und 6 Monate |
1968 | 66 Jahre und 8 Monate |
1969 | 66 Jahre und 10 Monate |
Eines Antrags auf Regelaltersrente bedarf es nicht. Rechtzeitig vor Eintritt des Regelrentenalters erhalten die Mitglieder Nachricht mit den zur Festsetzung des Versorgungsbescheides erforderlichen Unterlagen.
Die Altersrente kann auch vor Erreichen des Regelrentenalters in Anspruch genommen werden. Der Leistungsbezug ist bereits ab dem Folgemonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Die Zahnärztinnen und Zahnärzte, deren Mitgliedschaft vor dem 01.01.2012 begonnen hat, können die vorgezogene Altersrente bereits ab dem Folgemonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen.
Die vorgezogene Altersrente errechnet sich aus der bis zum Rentenbeginn erlangten Anwartschaft abzüglich eines Abschlages von 0,45 % für jeden Monat, in dem die Altersrente vorzeitig erbracht wird.
Der vorzeitige Bezug setzt einen formlosen schriftlichen Antrag voraus. Der Anspruch auf Zahlung der Rente beginnt frühestens mit dem dritten auf den Eingang des schriftlichen Antrags folgenden Monat.
Der Antrag auf vorgezogene Leistungen ist nicht widerruflich.
Auch das Hinausschieben des Bezugs der Altersrente ist möglich und zwar längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.
Die hinausgeschobene Altersrente errechnet sich bei Rentenbeginn aus den zu diesem Zeitpunkt erlangten Ansprüchen auf Regelaltersrente zuzüglich eines von diesem Wert zu ermittelnden Zuschlags von 0,45 % für jeden Monat, in dem die Zahlung der Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das Regelrentenalter erreicht, nicht in Anspruch genommen wird.
Auch das Hinausschieben der Altersrente bedarf eines formlosen Antrages.
Das Hinausschieben ist dem Versorgungswerk spätestens 3 Monate vor Erreichen des Regelrentenalters zu erklären.
Entscheidet sich ein Mitglied für die hinausgeschobene Altersrente, muss es ab Erreichen des Regelrentenalters keine weiteren Beiträge zahlen. Die Beitragspflicht entfällt. Möchte das Mitglied jedoch auch künftig Beiträge entrichten, kann es auf Antrag auf den Entfall der Beitragspflicht verzichten und auf diese Weise weiterhin einzahlen.
Mitglieder, die bereits vor dem 01.01.2005 Beiträge an das Versorgungswerk entrichteten (Altbeiträge), haben aus diesen Beiträgen weiterhin Anspruch auf eine Kapitalleistung mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Auf Antrag kann das Mitglied die Kapitalleistung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen oder bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausschieben.
Entscheidet sich das Mitglied für den vorgezogenen Bezug, so errechnet sich der Anspruch aus der Kapitalleistung per Endalter 65 abzüglich eines von diesem Wert zu ermittelnden Abschlags von 0,2 % für jeden Monat, in dem die Kapitalleistung vorzeitig erbracht wird.
Bei der hinausgeschobenen Kapitalleistung beträgt der monatliche Zuschlag 0,2 %.
Der Antrag auf Vorzug oder Hinausschieben der Kapitalleistung ist vierteljährlich im Voraus zu stellen.
Anstelle der Kapitalleistung kann das Mitglied innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit der Kapitalleistung die monatliche Rentenzahlung beantragen. Für den Beginn der Rente aus Kapital gelten die Vorschriften für die Rente aus Beitragszahlungen seit dem 01.01.2005 entsprechend.
Jedes Mitglied erhält, bevor das Versorgungswerk den endgültigen Bescheid erstellt, Informationen über die Höhe der Versorgungsleistungen sowie eine Reihe von Erklärungen, die das Versorgungswerk zur Festsetzung und Auszahlung der Leistungen benötigt. Neben Angaben zur Krankenversicherung, Bankverbindung sowie im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten übersenden wir auch die sogenannte Optionserklärung. Auf dieser Optionserklärung hat das Mitglied anzugeben, ob es sich für die Kapitalleistung oder die monatliche Altersrente entscheidet.
Das Mitglied kann einen Teil seiner Ansprüche als Kapital und den übrigen Anspruch als monatliche, lebenslange Rente erhalten.
Ja, es ist möglich, die Leistungen aus den Altbeiträgen, sei es als Kapital und/oder als Rente, zu einem anderen Zeitpunkt als die Rente aus den Neubeiträgen (=Beiträge seit 2005) zu beziehen.