Beiträge 2024 in der Übersicht

Allg. Pflichtbeitrag Monat: EUR 1.404,30
Quartal: EUR 4.212,90
1/2 Pflichtbeitrag Monat: EUR 702,15
Mindestbeitrag Monat: EUR 280,86
Höchstbeitrag Jahr: EUR 42.129,00

Beratungstage des Versorgungswerkes

Auch in diesem Jahr stehen Ihnen die Mitarbeiter des Versicherungsbetriebes des Versorgungswerkes zur Beratung zur Verfügung.

Am Samstag, 02. Dezember 2023 haben alle Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr zusätzlich die Möglichkeit, sich über die Leistungen und Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungswerk im individuellen Gespräch zu informieren.

Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich.

Selbstverständlich können Sie auch während des gesamten Jahres zu den Bürozeiten des Versorgungswerkes einen Beratungstermin vereinbaren.

Ihre Ansprechpartner:

Jörg Dohmen    0251 507-411

Frank Zeiler      0251 507-414

Wir freuen uns über Ihren Besuch!

Beiträge 2023 in der Übersicht

Allg. Pflichtbeitrag Monat: EUR 1.357,80
Quartal: EUR 4.073,40
1/2 Pflichtbeitrag Monat: EUR 678,90
Mindestbeitrag Monat: EUR 271,56
Höchstbeitrag Jahr: EUR 40.734,00

Energiepreispauschale

Die bisherige Regelung umfasst nicht die Zahlung der Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke.

Nach Ansicht des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist für eine Regelung weiterhin der Bund zuständig.

(Schreiben vom 10.11.2022, Aktenzeichen AufS 2000-4-2022-16888-IIIB4)

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

die Corona-Krise trifft uns alle. Wir wissen, wie hart die Einschnitte, die gerade niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte im Moment zu stemmen haben, sind. Wir möchten daher unser Möglichstes tun, um Sie in dieser schwierigen Zeit zu entlasten. Den Leistungsempfängern möchten wir sagen, dass wir sowohl organisatorisch als auch finanziell für die Krise gerüstet sind und es damit für Sie keinen Grund zur Sorge gibt.

 

Beiträge

Der Verwaltungsrat hat in seiner Dringlichkeitssitzung am 23.03.2020 beschlossen, dass abweichend von § 21 der Satzung im Jahr 2020 an die Stelle des quartalsweisen Beitragseinzuges eine monatliche Zahlungsweise tritt.

Darüber hinaus weist der Verwaltungsrat darauf hin, dass nach § 23 der Satzung die Möglichkeit der Stundung der Beiträge besteht. Wegen der enormen wirtschaftlichen Einschnitte durch das Coronavirus geht der Verwaltungsrat davon aus, dass zumindest zunächst für den Zeitraum von März bis September 2020 die Leistungsfähigkeit aufgrund eines unverschuldeten Notstandes eingeschränkt ist, so dass dem Stundungsantrag kein gesonderter Nachweis hierzu beizufügen ist. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich unsere Regelungsbefugnis nicht auf die sozialrechtlichen Vorschriften bezieht, so dass Arbeitgeber uneingeschränkt verpflichtet bleiben, ihrer Beitragspflicht für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte nachzukommen.


Laufende Rentenzahlungen trotz Krise sichergestellt

Organisatorisch haben wir sichergestellt, dass die laufenden Rentenzahlungen auch dann ausgeführt werden, wenn wir aufgrund der Lage nicht mehr in Münster arbeiten können.

Neben der organisatorischen Sicherheit ist auch der Zahlungsfluss des Versorgungswerkes sichergestellt. Uns steht eine Liquidität in Höhe von über 100 Mio. Euro – und damit mehr als eine komplette jährliche Rentenleistung – zur Verfügung, um jederzeit unseren Verpflichtungen nachkommen zu können. Diese Liquidität haben wir bereits jetzt angeschafft, ohne dass es noch einer Veräußerung eines einzigen Wertpapieres bedarf.

Darüber hinaus sind unsere Vermögensverhältnisse in jeder Hinsicht stabil. Auch wenn die Krise nicht spurlos an uns vorübergehen wird: Wir haben immer auf Sicherheit gesetzt. Nach aktuellem Stand bleibt damit sogar unsere Dynamisierungsfähigkeit im laufenden Jahr erhalten.

Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Gerade jetzt zeigt sich aber, welche Vorteile wir mit unserem individuellen, auf uns zugeschnittenen System der berufsständischen Versorgung haben.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Jost Rieckesmann, Vorsitzender des Aufsichtsrates

Dr. Ursula von Schönberg, Vorsitzende des Verwaltungsrates

Versorgungswerk reagiert auf Niedrigzins

Aufgrund des weiter anhaltenden niedrigen Zinsniveaus hat die Kammerversammlung in ihrer Sitzung am 25.11.2017 das Leistungsrecht des Versorgungswerkes an die wirtschaftliche Realität angepasst und die Satzung neu gefasst. Zuvor hatte das Versorgungswerk eine umfassende Asset-Liability-Studie in Auftrag gegeben, durch die die Leistungsverpflichtungen mit den wirtschaftlichen Eckpunkten abgeglichen werden. Obwohl das Versorgungswerk über eine stabile und breit diversifizierte Kapitalanlage verfügt kam die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bei Beibehaltung des bisherigen Leistungsrechts aufgrund des Niedrig-, Null- und Negativzinsumfeldes eine künftige Deckung der Leistungsverpflichtungen nicht mehr mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit gewährt werden kann. Damit die laufenden Renten und die schon erworbenen Anrechte der aktiven Mitglieder in ihrer bisherigen Höhe aufrechterhalten werden, muss die Deckungsrückstellung um weitere 850 Mio. Euro erhöht werden. Die Ausfinanzierung soll über drei Bausteine erfolgen: das Leistungsrecht, das versicherungsmathematische System sowie die sukzessive Nachfinanzierung nach dem Vorbild der bereits erfolgten Rechnungszinsabsenkung. In Bezug auf das Leistungsrecht ergeben sich die größten Veränderungen durch die Verschiebung der Altersgrenze. Nach bisherigem Satzungsrecht haben Mitglieder mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente. Aus Vertrauensschutzgründen bleibt diese Regelung für alle Mitglieder, die den Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1958 angehören, bestehen. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1959 steigt die Altersgrenze je Geburtsjahrgang um weitere zwei Monate an, so dass für den Geburtsjahrgang 1970 erstmals die Altersgrenze 67 gilt. Um Lücken im Versorgungsschutz zu vermeiden, kann ab Januar 2018 für alle Mitglieder Berufsunfähigkeitsrente auch noch nach Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres neu gewährt werden. Die Beitragshochrechnung erfolgt ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus sieht die Neufassung Änderungen in der Hinterbliebenenversorgung vor.

Die wichtigste Veränderung besteht im Hinblick auf die Witwen- bzw. Witwerrente. Hier sinkt das Versorgungsniveau zukünftig im Regelfall von 66,6 % auf 60 % der Ansprüche des verstorbenen Mitgliedes. Auch hier sind Übergangsfristen vorgesehen. In bereits festgesetzte Leistungen erfolgt jedoch kein Eingriff.

Dass die Veränderungen im Leistungsrecht schmerzhaft sind, ist allen Beteiligten bewusst. Hierzu haben vorab Verwaltungs- und Aufsichtsrat sowie eine überfraktionelle Arbeitsgruppe umfassend beraten und um die richtige Lösung gerungen. Die Asset-Liability-Studie hat aber gezeigt, dass die Änderungen im Leistungsrecht erforderlich, angemessen und auch geeignet sind, um den Herausforderungen aus dem Niedrigzins zu begegnen.

Neben den Veränderungen des Leistungsrechts ist die Neufassung der Satzung auf ein neues versicherungsmathematisches System – das offene Deckungsplanverfahren – ausgerichtet. Hierdurch wird sichergestellt, dass die erforderliche Nachfinanzierung nicht allein durch die aktuellen Mitglieder sondern auch die künftigen Mitgliedergenerationen getragen werden. Hierin kommt vor allem unsere Überzeugung zum Ausdruck, dass das Versorgungswerk auch für unsere heute jungen Mitglieder attraktiv bleiben muss. Aus diesem Grund wurde der Rechnungszins bei 2,25 % belassen und von einer weiteren Kürzung abgesehen.

Der verbleibende Nachfinanzierungsbedarf – etwa ein Drittel des Gesamtumfangs – soll schließlich in den kommenden Jahren aus künftigen Überschüssen ausfinanziert werden.

Da es sich um eine grundlegende Neuausrichtung des Versorgungswerkes handelt, erfolgte eine Neufassung der Satzung.

Wie sich Ihre Leistungsanrechte nach dem neuen Satzungsrecht künftig entwickeln, können Sie bereits in den nächsten Monaten mit unserem Rentenrechner in unserem Mitgliederportal individuell über eine geschützte Verbindung berechnen. Der Rentenrechner in dem neuen Mitgliederportal wird eine breite Möglichkeit an Gestaltungsvarianten – sei es in Bezug auf Versorgungsbeginn oder Beitragszahlungen – für alle aktiven Mitglieder des Versorgungswerkes bereithalten. Natürlich ist auch die Verwaltung darüber hinaus gerne Ihr Ansprechpartner.

Die Entscheidungen sind uns nicht leicht gefallen, da sie für die Meisten von Ihnen Einschnitte mit sich bringen. Wir sind aber auch davon überzeugt, dass es unserer Verantwortung entspricht, Ihnen nicht etwas zu versprechen, was wir aufgrund der Marktentwicklung voraussichtlich nicht halten können. Die fehlenden Zinseinnahmen können wir wegen der strengen aufsichtsrechtlichen Vorgaben aber auch aus eigener Überzeugung nicht durch Risikoinvestments ausgleichen. Denn das Versorgungswerk ist für den überwiegenden Teil seiner Mitglieder die Basisversorgung, die man nicht aufs Spiel setzen darf. Sie muss schlichtweg zukunftsfähig sein und bleiben.

 

Ihr Versorgungswerk

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