Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (VZWL) nicht von Verlustbringern betroffen, die gegenwärtig die Presseberichterstattung über Versorgungswerke bestimmen

In jüngster Zeit häuften sich Pressemitteilungen, dass einige Versorgungswerke 2024 unter erheblichen Abschreibungen auf bestimmte Investments oder Anlageklassen zu leiden haben.

Das VZWL ist nicht betroffen! Die meisten Rückfragen erhielten wir auf folgende Meldung:

Insolvenz von deutscher Versicherung – Hauptinvestor ist die Berliner Zahnärzteversorgung

Frankfurt – Seit einigen Wochen erschüttert die Insolvenz der Versicherungsfirma ELEMENT Insurance AG die Branche. (…) Die Insolvenz betrifft nicht nur die Versicherten direkt. Laut dem Fachportal Versicherungsbote sind auch die Renten vieler Menschen betroffen. Das Versorgungswerk der Zahnärztekammern Berlin, Bremen und Brandenburg ist als Hauptinvestor bei der insolventen Firma gelistet. Beiträge von etwa 10.000 pflichtversicherten Zahnärzten flossen teilweise in die Element-Versicherung. 2023 erhöhte das Versorgungswerk seinen Anteil auf 80 Prozent, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete (Frankfurter Rundschau 31.01.2025, 04:52 Uhr online).

Das VZWL ist nicht an der Element-Versicherung oder Benko beteiligt.

Es war eine wohlbedachte aktive Unternehmensentscheidung der VZWL-Verantwortlichen keine solchen Beteiligungen, wie z.B. bei der Element-Versicherung oder bei René Benkos SIGNA Holding einzugehen.

Das VZWL hat keine Mezzanine-Investments und keine Immobilien-Projektentwickler Investments.

Möglichen Renditen, die dort erzielbar gewesen wären, standen und stehen hohe Risiken entgegen, wie sich dann auch oftmals zeigt. Daher haben wir uns aktiv gegen Mezzanine-Kapital und gegen die Finanzierung von Immobilien-Projektentwicklern entschieden. Deshalb sind wir auch hier nicht von Abschreibungen betroffen.

Pauschalisierungen in der Presse sind unzutreffend für das VZWL.

In der Presse-Berichterstattung wird pauschal versucht, den Eindruck zu erwecken, alle Versorgungswerke hätten in der Negativzinsphase in solche Anlagen investiert. Dies stimmt nicht!

Schon in der Vergangenheit hatten wir keine Verluste bei ABS-Strukturen, bei CDS, bei direkten Beteiligungen oder bei cum ex-Geschäften. Weil wir nicht in diese Finanzinstrumente investiert haben. Auch dies waren damals richtige aktive Entscheidungen des VZWL.

Nicht jede Abschreibung ergibt einen Verlust in gleicher Höhe – faire Betrachtung nötig.

Aber wer heute bei Mezzanine-Investments dabei ist, muss damit nicht zwangsläufig Verluste gemacht haben. Zum einen mag es Investments geben, die von den aktuellen Wertminderungen nicht betroffen sind. Zum anderen sind Fälle denkbar, bei denen später wieder Wertzuwächse – und damit Zuschreibungen – erfolgen können. Zudem sind in der Vergangenheit mit diesen Anlagen bei anderen Versorgungswerken Gewinne gemacht worden, die mancher Investor nun innerlich gegenrechnet. Aber das Handelsblatt weist zu Recht auf das hohe Risiko von z.B. Mezzanine-Kapital hin, so dass hier Abschreibungen z. Zt. oft auch reale Verluste sind oder werden.

Fazit => Das VZWL hat keine Abschreibungen in den genannten Bereichen, weil:

  • Das VZWL hat keine Mezzanine-Investments und keine Immobilien-Projektentwickler Investments
  • Das VZWL hat keine Investments bei René Benkos SIGNA und keine bei der Element-Versicherung

 

Münster, 13.02.2025

Beiträge 2025 in der Übersicht

Allg. Pflichtbeitrag Monat: EUR 1.497,30
1/2 Pflichtbeitrag Monat: EUR 748,65
Mindestbeitrag Monat: EUR 299,46
Höchstbeitrag Jahr: EUR 44.919,00

Anpassung der Rentenbesteuerung durch das Wachstumschancengesetz

Im Zuge des Wachstumschancengesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 108 vom 27. März 2024) erfolgte jüngst die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Änderung des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa EStG dergestalt, dass der steuerpflichtige Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt (statt wie bislang um einen Prozentpunkt) steigt. Dies hat zur Folge, dass erst bei einem Renteneintritt im Jahr 2058 die Alterseinkünfte zu 100 % der Besteuerung unterliegen (statt wie bislang bereits bei einem Renteneintritt 2040).

Nachdem die volle Abziehbarkeit der Beiträge an die berufsständischen Versorgungswerke ab dem Jahr 2023 (statt wie bisher ab 2025) bereits durch die Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG im Zuge des JStG 2022 wie geplant umgesetzt wurde, ist damit nunmehr auch die Umsetzung des zweiten Teils der geplanten Änderungen der Rentenbesteuerung erfolgt, die das Ziel verfolgen, das Risiko einer Doppelbesteuerung (auch) für künftige Rentnerjahrgänge zu vermeiden.

Ob zukünftig noch eine weitere Reformierung der Rentenbesteuerung erfolgen wird, ist aktuell nicht absehbar. Im September 2023 wurde auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen ein externes wissenschaftliches Gutachten veröffentlicht, das zur Thematik der Doppelbesteuerung von Renten durch das Ministerium eingeholt wurde. Das Gutachten stellt fest, dass die bislang im Zuge des JStG 2022 umgesetzten Maßnahmen einen gewichtigen Beitrag leisten, um eine doppelte Besteuerung der Renten in der Breite der Bevölkerung abzumildern; gleichwohl reichen sie jedoch nicht aus, um die Problematik – wie vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesfinanzhof eingefordert – vollumfänglich zu lösen. Kern des in dem Gutachten entwickelten Modells ist ein sog. zusätzlicher typisierter Rentenfreibetrag, der weitgehend ohne Nachweis oder Darlegungserfordernisse von Rentnern auskommen würde. Laut Aussage des Bundesministeriums der Finanzen bildet das Gutachten einen wichtigen Ausgangspunkt für die weiteren konzeptionellen Arbeiten. Weitere Details zu einer etwaigen geplanten Umsetzung sind zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht bekannt.

Für das Jahr 2024 liegt der Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa EStG n.F. nunmehr bei 83 %.

Für das Jahr 2023 wurde der Besteuerungsanteil rückwirkend auf 82,5 % abgesenkt.

(Münster, 02.04.2024)

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