Wechselt der Zahnarzt den Kammerbereich, endet grundsätzlich die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
In der Regel wird der Zahnarzt Mitglied des Versorgungswerkes, in dessen Kammerbereich er tätig ist. Hinsichtlich der beim VZWL eingezahlten Beiträge hat er zwei Möglichkeiten: Er entscheidet sich, dass die Beiträge beim VZWL verbleiben oder er beantragt eine Überleitung der Beiträge an die neu zuständige Versorgungseinrichtung.
Voraussetzung für die Überleitung ist allerdings, dass mit der anderen Versorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen besteht und die Antragsfrist nach § 31 der Satzung von 6 Monaten gewahrt ist.
Nicht möglich ist die Überleitung, sofern
Nur dann, wenn keine beitragspflichtige Mitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung entsteht, kann der Zahnarzt die Mitgliedschaft beim VZWL als Anschlussversicherung fortführen. Dazu muss er innerhalb eines Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft einen schriftlichen Antrag beim VZWL stellen.
Verzieht der Zahnarzt ins Ausland und endet deshalb die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, ruht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
Der Zahnarzt hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beim VZWL freiwillig als Anschlussversicherung fortzuführen. Dazu muss er innerhalb eines Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft einen schriftlichen Antrag beim VZWL stellen.
Für die Mitglieder, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR die Tätigkeit aufnehmen, beurteilt sich die Versicherungspflicht nach EU-Recht. Zu Einzelheiten geben Ihnen die Mitarbeiter des Versicherungsbetriebes des VZWL gerne Auskunft.