Arbeitgebermeldeverfahren

Beiträge für angestellte Mitglieder

Arbeitgebermeldeverfahren

Alle Arbeitgeber sind seit dem 01.01.2009 verpflichtet, auch für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (BV), die im Angestelltenverhältnis tätig sind und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, ihre Meldungen über rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelte ausschließlich in elektronischer Form zu übermitteln. (§ 28a Abs. 10 und 11 SGB IV)
Zentrale Annahmestelle für Meldungen von Beschäftigten, die in einer BV versichert sind, ist die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die DASBV sammelt die Meldungen und leitet sie an die BV weiter. Zur eindeutigen Identifikation der Meldung ist eine Meldenummer erforderlich. Angestellte Mitglieder des Versorgungswerkes haben eine 11- bzw. 12-stellige Meldenummer. Diese setzt sich zusammen aus der Mitgliedsnummer, der Kennziffer der Versorgungseinrichtung sowie einer daraus ermittelten Prüfziffer. Bitte erfragen Sie die Meldenummer bei Ihrer/-em Angestellten.
Liegt zum Zeitpunkt der Meldung keine Mitgliedsnummer vor, kann hilfsweise die Dummy-Mitgliedsnummer verwendet werden. In diesem Fall sind Angaben zur Mitgliederidentifikation (Name, Geburtsdatum, Geschlecht) zu ergänzen.
Die Kennnummer des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe lautet 030, die Dummy-Mitgliedsnummer ?0305 und die Betriebsnummer 39841903.

Weitere Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren erhalten Sie auf der Internetseite www.dasbv.de

 

Beiträge für angestellte Mitglieder

Die Höhe der Beiträge für angestellte Mitglieder richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Dabei gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte haben somit im Jahr 2023 18,6 % ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgeltes monatlich zu entrichten.
Liegt das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, ist lediglich der Angestelltenhöchstbeitrag zu entrichten. Der Höchstbeitrag errechnet sich aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem aktuellen Beitragssatz und beträgt für das Jahr 2023 EUR 1.357,80 (EUR 7.300,00 * 18,6 %).
Die Arbeitgeber sind nach § 172a SGB VI verpflichtet, bis zum Angestelltenversicherungshöchstbeitrag die jeweiligen Beiträge zur Hälfte zu tragen.
 
Beispiel:
Vereinbartes Brutto-Einkommen monatlich = EUR 2.500,00
Brutto-Einkommen x Beitragssatz = Beitrag x 2 = Gesamtbeitrag
EUR 2.500,00 x 9,3 % x 2 = EUR 232,50 x 2 = EUR 465,00

 

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