Erstniederlassung

In den ersten beiden Jahren der erstmaligen Niederlassung können Mitglieder unabhängig von den Einkünften aus zahnärztlicher Tätigkeit auf Antrag ihre Beitragspflicht aus selbstständiger Tätigkeit auf die Hälfte der allgemeinen Pflichtabgabe reduzieren (§ 17 Absatz 1 der Satzung).
Die Versorgungssatzung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Belastungen gerade bei erstmaliger Niederlassung regelmäßig von besonderem Gewicht sind.
Bedenken Sie, dass höhere Beiträge eine höhere Versorgung erzielen und die Beitragsleistungen für ein Kalenderjahr später auch nicht nachgeholt werden können.

Mutterschutz/Elternzeit

Mitglieder leisten während der Mutterschutzfrist einen Beitrag in der gesetzlich festgelegten Höhe. Für den Zeitraum der Elternzeit gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden die Beiträge auf Antrag gestundet. Nach Ablauf der Elternzeit hat das Mitglied die Wahlmöglichkeit, die Beiträge nachzuzahlen oder auf die Nachzahlung zu verzichten.

Pflegetätigkeit/Arbeitslosigkeit

Mitglieder, die während Arbeitslosigkeit, Krankheit oder auf Grund eines Unfalls oder Pflegetätigkeit oder aus vergleichbaren Gründen einen Anspruch auf Beitragsübernahme nach sozialrechtlichen, beihilferechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften haben, leisten Beiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge nach den jeweiligen Vorschriften durch den zuständigen Leistungsträger zu gewähren sind.

Nachversicherung

Verpflichten sich Mitglieder als Zeitsoldat bei der Bundeswehr, so werden sie auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft des Versorgungswerkes befreit. Nach Ablauf der Dienstzeit haben sie die Möglichkeit, sich gemäß §§ 186 SGB VI beim Versorgungswerk nachversichern zu lassen. Ein Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung zu stellen. Diese Nachversicherung betrifft auch andere Beamte, so z.B. diejenigen, die im Universitätsdienst oder als beamtete Zahnärzte in einer Klinik beschäftigt waren. Auch hier kann der Antrag auf Nachversicherung beim zuständigen Personalamt innerhalb der Jahresfrist gestellt werden.

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